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AGB Einkauf / GTC Purchase & Supply


Allgemeine Einkaufs- und Bezugsbedingungen

Stand: 05/2017

I. Vertragsinhalt, Geltungsbereich, Angebot

I.1. Soweit nichts anderes vereinbart gelten für diese und künftige Bestellungen unsere Allgemeinen Einkaufs- und Bezugsbedingungen bei gleichzeitigem Ausschluss anderslautender Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie finden Anwendung auf alle Lieferungen und Leistungen an die ALPMA Alpenland Maschinenbau GmbH oder die LTH Dresden, Niederlassung der ALPMA Alpenland  Maschinenbau GmbH, (nachfolgend „ALPMA“ genannt), unabhängig von der Rechtsnatur des der Leistung zugrunde liegenden Vertrages (nachfolgend "Liefersache"). Sie gelten ausschließlich also sowohl für Kaufverträge, als auch für Werkverträge, Werklieferungsverträge und für kombinierte Verträge. Diese Allgemeinen Einkaufs- und Bezugsbedingungen von ALPMA gelten auch dann, wenn der Lieferant Lieferungen und Leistungen ausführt und diese von ALPMA angenommen werden;
bestehen für diese Lieferungen und Leistungen Verkaufsbedingungen des Lieferanten, werden diese nicht Grundlage des Vertrages.
I.2. Individualvereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gehen diesen Bedingungen vor.
I.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen der ALPMA und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Weitere zusätzliche Bedingungen oder Vertragsklauseln, die vom Lieferanten eingebracht werden, gelten solange als abgelehnt, als ALPMA diesen zusätzlichen Bedingungen nicht schriftlich zugestimmt hat.
I.4. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (im Sinn von § 310 BGB) und vorrangig von den Verkaufsbedingungen des Lieferanten.
I.5. Der Lieferant ist an Angebote im Sinn von § 145 BGB für 4 Wochen ab Zugang des Angebots gebunden.
I.6. Ein Kaufvertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn ALPMA nach Empfang eines Angebots innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Annahmeerklärung abgegeben hat. Gewichts- und  Maßangaben, Mengen und Preise wie auch Beschreibungen und sonstige Informationen, seien sie aus Katalogen, Werbeschreiben, Anzeigen oder Preislistenwerden solange nicht für ALPMA verpflichtend und verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in einem Vertrag einbezogen oder von ALPMA schriftlich bestätigt werden.
I.7. Der Lieferant ist nicht befugt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ALPMA, Änderungen in Bezug auf die Bestellung von ALPMA vorzunehmen, insbesondere im Bezug auf Spezifikationen, Zeichnungen, Design, Konstruktion, Zeitpunkt und Ort der Lieferung, Verpackung, Qualität, Mengen und Transport.
I.8. Sofern die gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen und unabhängig von sonstigen Kündigungsrechten und etwaigen Schadenersatzansprüchen, kann ALPMA den Liefervertrag und /oder einen dazu gehörenden Rahmenliefervertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten außerordentlich kündigen, falls der Lieferant
• eine vertragliche Verpflichtung des Liefervertrages verletzt, für die es keine Abhilfemaßnahmen gibt, oder
• eine Verletzung des Liefervertrages begeht, deren Abhilfe zwar möglich ist, aber nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Bekanntwerden bei ALPMA beseitigt ist, oder
• gegen geltendes Recht verstößt und ALPMA im Hinblick auf einen solchen Gesetzesverstoß eine Fortsetzung der Zusammenarbeit unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist, oder
• einem Mitarbeiter von ALPMA oder einem Mitarbeiter eines Kunden von ALPMA, den der Lieferant als Subunternehmer von ALPMA beliefert, Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat, die geeignet sein könnten, diesem in Zusammenhang mit der Verhandlung, Entscheidung oder Durchführung des
Liefervertrages unangemessen zu beeinflussen.
I.9. Die Kündigung eines Liefer- oder Rahmenliefervertrages lässt die bis dahin entstandenen Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Weitergeltung solcher Bestimmungen unberührt, die ausdrücklich oder implizit nach einer Kündigung Anwendung finden sollen.
I.10. Sollte der Lieferant zahlungsunfähig werden oder über ihn das Insolvenzverfahren oder ein sonstiges Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden, so ist ALPMA berechtigt etwaige Verträge schriftlich zu kündigen.

II. Unterlagen

II.1. Die Bestell- und Teilenummern der ALPMA sind in allen die Bestellung betreffenden Mitteilungen, Frachtbriefen, Rechnungen etc. zu wiederholen. Sowohl Versandanzeige, als auch Rechnung dürfen der Sendung nicht beigepackt werden.
II.2. Für Angebote, Akquisitionsplanung, Entwurfsarbeiten und sonstige Vorarbeiten des Lieferanten besteht kein Vergütungsanspruch gegen die ALPMA.
II.3. Der Lieferant ist verpflichtet, Kalkulationen, Abbildungen, Pläne, Ausschreibungsunterlagen, Anforderungsprofile, Pflichtenhefte, Zeichnungen, andere Unterlagen sowie sonstige Datenträger, Modelle und sonstige Hilfsmittel strikt geheim zu halten. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der ALPMA dürfen sie Dritten offengelegt werden und/oder für eigene Zwecke des Lieferanten, die nicht Inhalt dieses Vertrages sind, genutzt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung
dieses Vertrages; sie erlischt wenn und soweit die in den vorgenannten Kalkulationen, Abbildungen, Plänen, Unterlagen etc. enthaltene Kenntnisse, Erfahrungen und Informationen allgemein bekannt geworden sind. Betreffend die vorgenannten Sachen und sämtlicher mit diesen in Zusammenhang stehender Immaterialgüterrechte bleibt die ALPMA alleinige Eigentümerin und Verfügungsberechtigte.
II.4. Kalkulationen, Abbildungen, Pläne, Ausschreibungsunterlagen, Anforderungsprofile, Pflichtenhefte, Zeichnungen, andere Unterlagen und sonstige Datenträger sowie Modelle und sonstige Hilfsmittel überlässt die ALPMA dem Lieferanten nur vorübergehend und sind der ALPMA nach Durchführung bzw. Beendigung des Vertrages, ohne Anfertigung von Kopien gleich welcher Art, unaufgefordert und
unverzüglich zurückzugeben oder auf Wunsch der ALPMA vom Lieferanten zu vernichten.
II.5. Der Lieferant ist verpflichtet, der ALPMA die zum Gebrauch, zur Montage, zur Wartung, zur Reinigung und zur Reparatur des Vertragsgegenstandes erforderlichen Anleitungen und Unterlagen, insbesondere auch Ersatzteillisten und Bezugsnachweise, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
II.6. Alle zur Vertragsdurchführung vom Lieferanten erstellten Modelle, Vorrichtungen und sonstige Hilfsmittel sind Eigentum der ALPMA und nach Aufforderung durch ALPMA vom Lieferanten an ALPMA zu übergeben. Die vorgenannten Sachen und sämtliche mit diesen in Zusammenhang stehende Immaterialgüterrechte ist die ALPMA alleinige Eigentümerin und Verfügungsberechtigte. Diese Sachen sind der ALPMA nach Durchführung bzw. Beendigung des Vertrages, ohne Anfertigung von Kopien irgendwelcher Art, unaufgefordert zurückzugeben.
II.7. Die im Eigentum der ALPMA stehenden Sachen und Rechte dürfen weder vom Lieferanten, noch von Dritten benutzt oder anderweitig verwertet werden und dürfen Dritten auch nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen weder ganz noch teilweise durch Fotokopieren, Mikroverfilmen, elektronische Speicherung oder ein anderes Verfahren vervielfältigt werden.
II.8. Die ALPMA kann, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist, nachträglich Änderungen in Konstruktion und Ausführung verlangen. In diesem Fall ist bezüglich der Auswirkungen auf Mehr- bzw. Minderkosten des Lieferanten, sowie der Liefertermine, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.

III. Lieferzeit

III.1. Die von ALPMA in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant erkennt an, dass die von ALPMA in der Bestellung genannten Liefertermine und –mengen für die Vertragserfüllung von wesentlicher Bedeutung sind und ALPMA deshalb eine Lieferung ganz oder teilweise zurückweisen an den Lieferanten und auf dessen Kosten zurücksenden kann, wenn die Lieferung vor oder nach dem Liefertermin oder in größerer Menge als Bestellt erfolgt. Der Lieferant ist verpflichtet, ALPMA unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. Angegebene Liefertermine/ Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Liefersache
am von der ALPMA angegebenen Bestimmungsort.
III.2. Erbringt der Lieferant seine Leistungen nicht, oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Recht von ALPMA – insbesondere auf Rücktritt und Schadenersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.
III. 3 Der Lieferanspruch von ALPMA ist erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf ALPMAs Verlangen hin statt der Lieferung vollumfänglich Schadenersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung des Lieferanten Seitens ALPMA stellt keinen Verzicht auf Schadenersatzansprüche dar.
III.4. Des Weiteren kann die ALPMA von Lieferanten die Freistellung von allen Schadensersatz-
und/oder Vertragsstrafe- und/oder sonstigen Ansprüchen verlangen, die ihr Kunde im Zusammenhang mit einer Lieferverzögerung gegen sie geltend macht, sofern und soweit der Lieferant die Lieferverzögerung zu vertreten hat.
III.4.

IV. Verpackung und Transport

IV.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Liefersachen so zu verpacken und zu verladen, dass die Unversehrtheit der Lieferung während Verladung, Entladung und Transport sichergestellt ist. Für Beschädigung(en) der Liefersache(n) infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.
IV.2. Der Lieferant trägt die Kosten der Verpackung und der Versendung. Soweit die ALPMA die Kosten für Transport und/oder Verpackung zu tragen hat, ist der Lieferant verpflichtet, die jeweils preisgünstigste Transport- und/oder Verpackungsart zu wählen, wobei darauf zu achten ist, dass die ALPMA SLVS Verbotskunde ist.
IV.3. Der Lieferant hat Transportcontainer, Werkzeuge, Hilfsmittel, sowie Verpackungen aller Art, insbesondere Transportverpackungen, zurückzunehmen. Der Lieferant trägt die hierbei anfallenden Kosten für Verpackung, Beladung, Transport bis zu seinem Sitz und Entladung. Die ALPMA schließt in eigenem Namen auf Kosten des Lieferanten einen entsprechenden Beförderungsvertrag ab. Soweit der Lieferant die zurückgenommenen Verpackungen/Transportverpackungen nicht wiederverwendet,
trägt er die bei der ALPMA anfallenden Kosten ihrer stofflichen Entsorgung. Ausländische Lieferanten zahlen zusätzlich die durch die Rücknahme der Transportcontainer, Werkzeuge, Schweißgasflaschen, sonstiger Hilfsmittel, sowie der Transportverpackungen angefallenen Zölle, Verzollungskosten, Steuern
und Abgaben.
IV.4. Der Lieferant ist zur unverzüglichen Abgabe einer schriftlichen Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Liefersachen (Ursprungszeugnis) verpflichtet. Der Lieferant haftet der ALPMA für sämtliche Schäden, die dieser durch eine von ihm verschuldete, nicht ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe dieser Erklärung entstehen. Ebenso hat der Lieferant seine Warenursprungsangaben mittels
einer zollamtlichen Bestätigung zu erklären.
IV.5. Der Lieferant hat der ALPMA auf seine Kosten den Lieferschein (delivery order) und/oder das übliche Transportdokument (z. B. ein begebbares Konnossement, einen nichtbegebbaren Seefrachtbrief, ein Dokument des Binnenschiffstransports, einen Luftfrachtbrief, einen Eisenbahnfrachtbrief, einen Straßenfrachtbrief oder ein multimodales Transportdokument) zu beschaffen, das die ALPMA zur Übernahme der Liefersache gemäß Ziffer VI.2. benötigt.
Haben sich der Lieferant und die ALPMA auf elektronische Datenkommunikation geeinigt, kann das im vorstehenden Absatz erwähnte Dokument durch eine entsprechende Mitteilung im elektronischen Datenaustausch (EDI message) ersetzt werden.

V. Preis, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

V.1. Die vereinbarten Preise sind bindend, ausgenommen die Parteien haben ausdrücklich
etwas hiervon Abweichendes vereinbart, wofür der Lieferant die Beweislast trägt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten. Dies gilt auch für etwaig vom Lieferanten zu erbringende Nebenleistungen. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis, der in ALPMAs Bestellung genannt ist, alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten, insbesondere sämtliche Abgaben, Zölle, Verpackungs-, Transport und Abladekosten sowie Versicherungen bis zur vereinbarten Bestimmungsort bzw. Lieferanschrift, mit ein.
V.2. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang aller vertraglich geschuldeten Liefersachen am von der ALPMA angegebenen Bestimmungsort oder mit deren Abnahme, wenn diese vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist. Geht jedoch die Rechnung des Lieferanten erst nach Eingang aller vertraglich geschuldeter Liefersachen am von der ALPMA angegebenen Bestimmungsort bzw. nach deren Abnahme bei der ALPMA ein, so beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem Eingangstag der Rechnung.
V.3. Die ALPMA hat die Bezahlung innerhalb von 60 Tagen nach Beginn der Zahlungsfrist zu bewirken und geschieht dies innerhalb von 21 Tagen nach Beginn der Zahlungsfrist, ist die ALPMA zum Abzug von 3% Skonto berechtigt. Zahlung im vorgenannten Sinn ist erfolgt mit Absendung oder elektronischer Eingabe eines Bank-Überweisungsauftrages oder mit Absendung eines Verrechnungsschecks.
V.4. Die Bezahlung einer Rechnung des Lieferanten ohne die Geltendmachung von Einwendungen durch die ALPMA ist nicht als bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung zu werten.

VI. Erfüllungsort und Gefahrübergang, Eigentumsübergang

VI.1. Erfüllungsort ist der von der ALPMA angegebene Bestimmungsort; soweit kein  abweichender Bestimmungsort vereinbart wird gilt – je nach Empfänger - Rott a. Inn bzw. Dresden als Erfüllungsort vereinbart.
VI.2. Sieht das Gesetz keine Abnahme vor und ist eine Abnahme auch vertraglich nicht vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe am Bestimmungsort vom Lieferanten auf die ALPMA über, andernfalls mit der gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten Abnahme.
VI.3. Das Eigentum geht mit der Übergabe bzw. mit der Abnahme auf den Besteller über.

VII. Untersuchungs- und Rügepflicht; Verjährung.

Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichtengelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe:
VII.1. Die Untersuchungspflicht von ALPMA beschränkt sich auf Mängel, die die bei der Wareneingangskontrolle bei ALPMA oder erst beim Auspacken am Bestimmungsort der Lieferung unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle von ALPMA im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind (z.B. Transportschäden, Falsch- oder Minderlieferung).  Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kann die ALPMA, abweichend von § 377 HGB, Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen ab Beendigung des Auspackens der Liefersachen an dem Ort, an dem die Liefersachen ihre bestimmungsgemäße Verwendung finden und verdeckte Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen nach deren Entdeckung, rügen.
VII.2. Bei Mengenlieferungen ist die ALPMA nur zu Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass mehr als 5 % den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, so ist die ALPMA von weiterer Nachprüfung entbunden und kann aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Lieferanten zur Abholung zur Verfügung stellen.
VII.3. Verpflichtet ein V ertrag die ALPMA zum sukzessiven Abruf von Lieferungen und weist eine Teillieferung ihre bestimmungsgemäße Verwendung ausschließende Sach- und/oder Rechtsmängel auf, so berechtigt dies die ALPMA, unbeschadet weitergehender Rechte, zunächst den weiteren Abruf von Lieferungen und die Leistung von Zahlungen zu unterlassen.
VII.4. Besteht zwischen dem Lieferanten und der ALPMA im Hinblick auf die Mängeluntersuchungs-
und Mängelrügepflicht der ALPMA eine Qualitätssicherungsvereinbarung, haben deren Bestimmungen Vorrang vor den Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.

VIII. Mängelansprüche/Haftung des Lieferanten

VIII.1. Für die Rechte von ALPMA bei Sach- und Rechtsmängel der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart wurde. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Lieferung bei Gefahrübergang auf ALPMA die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten insbesondere die Produktbeschreibungen, die durch Bezeichnung oder Bezugnahme in ALPMAs Bestellung Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher
Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Der Lieferant hat der ALPMA die Liefersache ab Gefahrübergang bis Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
VIII.2. Weist die Liefersache entgegen obiger Verpflichtung einen Mangel auf, bestimmen sich die Rechte der ALPMA nach den gesetzlichen Mängelansprüchen und den Regelungen dieser Bedingungen.
VIII.3. Die ALPMA kann Mangelbeseitigungsmaßnahmen auf Kosten des Lieferanten selbst treffen oder von Dritten treffen lassen, wenn entweder der Lieferant der schriftlichen Aufforderung zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer von der ALPMA gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist oder ohne vorhergehende Aufforderung in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden.
VIII.4. Geringfügige Mängel kann die ALPMA sofort auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder beseitigen lassen.
VIII.5. Mangelbeseitigungsmaßnahmen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten ausgeführt oder veranlasst werden, wenn nach Eintritt des Verzuges geliefert wird und die ALPMA wegen der Vermeidung eigenen Verzugs ein Interesse an sofortiger Beseitigung des Mangels hat.
VIII.6. In den in Ziffer 3, 4 und 5 genannten Fällen ist der Lieferant sofort zu verständigen. Über Art und Umfang der Mängel und die ausgeführten Arbeiten übersendet die ALPMA einen Bericht.
VIII.7. Die gesamten Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Kosten der Fehlersuche, die Nachrüstkosten, die Ein- und Ausbaukosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Zölle, trägt der Lieferant.
VIII.8. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere keine Schutzrechte und keine Schutzrechtsanmeldungen, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, der USA und Japan veröffentlicht sind, verletzt werden. Wird die ALPMA von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, die ALPMA auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht
des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der ALPMA aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dies gilt nicht, wenn die (Schutz-) Rechtsverletzung(en) auf von der ALPMA vorgegebenen Pläne, Zeichnungen, Modellen oder diesen
gleichkommenden sonstigen Beschreibungen, beruhen.
VIII.9. Der Lieferant haftet ohne Einschränkung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, die bei der Erbringung der vertraglichen Leistung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen entstehen. Die ALPMA kann von dem Lieferanten die Freistellung von allen Ansprüchen ihrer Kunden verlangen, wenn und soweit der Lieferant durch seine Lieferung hierfür eine haftungsbegründende Ursache gesetzt hat. Für die Freistellung von gegen die ALPMA gerichteten Schadensersatzansprüchen
außerhalb des Haftungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes gilt dies nur, wenn und soweit der Lieferant die Ursache verschuldet hat.
VIII.10. Der Lieferant ist verpflichtet, Kontroll- und Überwachungspflichten sorgfältig wahrzunehmen, insbesondere ist er verpflichtet, die Einhaltung der technischen Qualitätsnormen und der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit durch sorgfältige Qualitätskontrollen und deren Dokumentation sicherzustellen. Der Lieferant ist verpflichtet seinen Herrschafts- und Organisationsbereich in sachlicher und personeller Hinsicht derart zu organisieren, dass Gefahren im Zusammenhang mit der Leistung des Lieferanten und deren Nutzung durch die ALPMA und ihrer Kunden beseitigt werden.
VIII.11. Liegen Anspruchsvoraussetzungen für Ansprüche der ALPMA gegen den Lieferanten im alleinigen Gefahren- oder Verantwortungsbereich des Lieferanten, trägt der Lieferant für das Nichtvorliegen solcher Anspruchsvoraussetzungen die Beweislast.

IX. Produzenten-, Produkthaftung

IX.1. Der Lieferant stellt die ALPMA von ihrer Produzentenhaftung frei, falls und soweit die Ursache für die Haftung der ALPMA dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Lieferanten zuzuordnen ist und der Lieferant für die die Haftung auslösende Ursache einzustehen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass die ALPMA nach ausländischem Recht aus ihrer Produzentenhaftung in Anspruch genommen wird.
IX.2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der ALPMA durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird die ALPMA den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
IX.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung in angemessener Höhe mindestens aber mit einer Deckungssumme von EUR 1.000.000,00 pro Personenschaden/Sachschaden -pauschal- während der Dauer dieses Vertrages zu unterhalten und ALPMA gegenüber auf deren schriftliches Anfordern nachzuweisen; stehen der ALPMA weitergehende Schadenersatzansprüche zu,
so bleiben diese unberührt.

X. Schutzvorschriften, Anleitungen und Erklärungen, sofern es sich bei der Liefersache um eine Maschine, Anlage oder Teilanlage handelt

X.1. Betreffend die Liefersachen übersendet der Lieferant der ALPMA kostenlos gesondert eine vollständige technische Dokumentation, bestehend aus mindestens den in Nr. 3 des Anhangs V zur EG-Maschinenrichtlinie genannten Unterlagen.
X.2. Der Lieferant hat auf seine Kosten den Liefersachen eine Originalbetriebsanleitung und eine Wartungsanleitung für Fachpersonal beizufügen, die in der Sprache des Landes des Lieferanten, in deutscher Sprache und, sofern der Lieferant von der ALPMA hierzu aufgefordert wird, in der Sprache des Bestimmungs- /Verwendungslandes abgefasst sein müssen.
X.3. Der Lieferant hat der ALPMA betreffend die Liefersachen gesondert eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung entsprechend dem Anhang II zur EG-Maschinenrichtlinie zu übersenden.
X.4. Hat der Lieferant seinen Sitz in einem EG-/EWR-Land und ist der Lieferant verpflichtet, der ALPMA eine Konformitätserklärung betreffend die Liefersachen zu übersenden (siehe Ziffer 3.), ist der Lieferant verpflichtet, auf den Liefersachen das sogenannte CE-Zeichen (=EG-Zeichen) anzubringen.
X.5. Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber der ALPMA, dass die Liefersachen den maßgebenden Unfallverhütungs-/Arbeitsschutzvorschriften und den anerkannten arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Regeln, sowohl des Landes des Lieferanten, als auch der Bundesrepublik Deutschland, entsprechen. Ist dem Lieferanten bei Vertragsschluss das Bestimmungs-/Verwendungsland der Liefersachen bekannt, müssen die Liefersachen auch den vorgenannten Regeln und Vorschriften des Bestimmungs-/Verwendungslandes entsprechen. Insbesondere steht der Lieferant dafür ein, dass die Liefersachen den einschlägigen EURichtlinien,
der EG-Maschinenrichtlinie, dem deutschen Gerätesicherheitsgesetz und der Maschinenverordnung, jeweils in der gültigen Fassung, entsprechen und die in den Richtlinien vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. Der Lieferant verpflichtet sich zur strikten Einhaltung aller in diesem Absatz genannten Vorschriften. Wird die ALPMA aufgrund der Nichtbeachtung
solcher Vorschriften durch den Lieferanten von Dritten in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, die ALPMA von solchen Ansprüchen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Der Freistellungsanspruch der ALPMA besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten. Der vorgenannte Freistellungsanspruch der ALPMA gegen den Lieferanten umfasst auch die bei der
Rechts- und Anspruchsverfolgung bei der ALPMA anfallenden Kosten. Er umfasst ferner alle anderen Aufwendungen, die der ALPMA aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Dritten notwendigerweise erwachsen.

XI. Verjährungsfristen

XI.1. Es gelten die Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Ausnahmen: Soweit nach dem Gesetz die Verjährungsfrist für Sachmängel zwei Jahre betragen würde, verlängert sie sich auf 30 Monate. Dies gilt insbesondere für die zweijährige Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche gemäß §§ 438 I Nr. 3, 634 a I Nr. 1 BGB.
XI.2. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel (Ziffer VIII.8.) beträgt 10 Jahre beginnend mit Abschluss des Vertrages.
XI.3. Für im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte Liefersachen und Teile davon
sowie für Liefersachen und Teile davon, an denen Mängel beseitigt wurden, beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung der Nacherfüllung. Für Liefersachen, die während der Mangeluntersuchung und Nacherfüllung nicht in Betrieb bleiben können, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Zeit der mangelbedingten Betriebsunterbrechung.

XII. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

XII.1. Die Abtretung jeglicher Forderungen des Lieferanten gegen die ALPMA ist, ausgenommen zu Finanzierungszwecken, ausgeschlossen.
XII.2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, eine von ihm geschuldete Mängelbeseitigungsmaßnahme
bis zur vollständigen Bezahlung von Kaufpreis bzw. Vergütung zu verweigern.
XII.3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der ALPMA in gesetzlichem Umfang zu. Die ALPMA ist ferner berechtigt, auch mit Forderungen aufzurechnen, die einem Unternehmen zustehen, an dem die ALPMA zu mindestens 50% beteiligt ist oder mit dem die ALPMA verbunden ist.
XII.4. ALPMA kann bis zur Lieferung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Der Lieferant kann in diesem Fall seine bis zum Rücktritt entstandenen Aufwendungen verlangen.

XIII. Informationspflicht und Geheimhaltung, Informationssicherheit

III.1. Bei Vorliegen einer längerandauernden Lieferbeziehung hat der Lieferant eine Informationspflicht
bezüglich aller Umstände, die für die ALPMA von Bedeutung sein können; hierzu gehören insbesondere Informationen über Qualitätsprobleme, wenn sie möglicherweise nicht voll überwunden werden konnten, vorhersehbare Lieferschwierigkeiten sowie über alle Änderungen von Produkteigenschaften, die Auswirkungen auf den Einsatz durch die ALPMA haben können, selbst wenn sie die Liefersache nicht mangelhaft werden lassen. 
XIII.2. Beabsichtigen Lieferanten von Ersatzteilen deren Produktion ganz oder teilweise einzustellen, sind sie verpflichtet dies der ALPMA mindestens 90 Tage zuvor mitzuteilen.
XIII.3. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
XIII.4. Der Auftragnehmer wird geeignete Maßnahmen zur Datensicherung und zum Schutz seiner IT-Systeme vor Programmen mit Schadensfunktion (Viren) und dem Zugriff unbefugter Dritter ergreifen, um vom Besteller erhaltene Informationen und die für diesen erstellten Ergebnisse vor Verlust, Veränderung, Weitergabe oder Zugriff durch unbefugte Dritte angemessen zu schützen.
XIII.5. Soweit der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten erhält, wird der Auftragnehmer die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten und dem Besteller ermöglichen, sich über deren Einhaltung zu informieren. Der Auftragnehmer wird seine Arbeitnehmer und freien Mitarbeiter nach § 5 BDSG schriftlich verpflichten.

XIV. Verhaltenskodex, Sicherheit in der Lieferkette

XIV.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex
bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.
XIV.2. Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen organisatorischen Anweisungen und Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Objektschutz, Geschäftspartner,  Personal und Informationssicherheit, Verpackung und Transport, um die Sicherheit in der Lieferkette gemäß den Anforderungen entsprechender international anerkannter Initiativen auf Grundlage des WCO SAFE Framework of Standards(z.B. AEO, C-TPAT) zu gewährleisten. Er schützt seine Lieferungen und Leistungen an den Besteller oder an vom Besteller bezeichnete Dritte vor unbefugten Zugriffen und Manipulationen. Er setzt für solche Lieferungen und Leistungen ausschließlich zuverlässiges Personal ein und verpflichtet etwaige Unterauftragnehmer, ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu treffen.
XIV.3. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus Ziffer XIV, so ist der Besteller unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.

XV. Produktbezogener Umweltschutz, Deklarationspflichten, Gefahrgut

XV.1. Liefert der Auftragnehmer Produkte, deren Produktbestandteile aufgrund von Gesetzen stofflichen Restriktionen und/oder stofflichen Informationspflichten unterliegen (z.B. REACH, RoHS), hat der Auftragnehmer diese Stoffe spätestens zum Zeitpunkt d er ersten Lieferung der beim Besteller zu deklarieren. Das Vorstehende
gilt im Hinblick auf Gesetze nur insoweit, als diese am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder des Bestellers oder am Ort der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle Anwendung finden.
XV.2. Enthält die Lieferung Güter, die gemäß den internationalen Regelungen als Gefahrgut zu klassifizieren sind, teilt der Auftragnehmer dies dem Besteller spätestens mit Auftragsbestätigung in einer zwischen Auftragnehmer und Besteller vereinbarten Form mit.

XVI. Ausfuhrkontrolle, Außenhandelsdaten, Vorbehaltsklausel

XVI.1. Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen.
Der Auftragnehmer hat dem Besteller spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere:
-alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN);
- die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken
und den HS (Harmonized System) Code und
- Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).
XVI.2. Verletzt der Auftragnehmer seine Pflichten nach Ziffer XVI.1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die dem Besteller hieraus entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
XVI.3. Die Vertragserfüllung seitens des Bestellers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

XVII. Gerichtsstand, anwendbares Recht

XVII.1. Bei allen sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Lieferant inländischer Kaufmann, eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländisches öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für ALPMA zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Für Klagen gegen die ALPMA von Lieferanten, die in der Bundesrepublik
Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls das für ALPMA zuständige Gericht. Für Klagen der ALPMA gegen Lieferanten, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtstand haben, ist zusätzlicher Gerichtsstand, neben den gesetzlichen Gerichtsständen, auch das für ALPMA zuständige Gericht. ALPMA ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferung und oder Leistung zu erheben. Von den Parteien gegebenenfalls getroffene Schiedsabreden haben Vorrang.
XVII.2. Bezüglich der Einbeziehung dieser Bedingungen der ALPMA und für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger aus dem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften und/oder Folgegeschäften ergeben, gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch diese Rechtswahl und die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, aus genommen ist die Anwendung von UNKaufrecht.